Diese Entwicklung widerspiegle eine allgemeine Tendenz in der Optiker-Branche, die sich auch darin zeige, dass bei der Ausbildung zum Optiker das Glasschneiden als solches in den Hintergrund gerückt sei. c. Dass in einem Optikergeschäft ein Teil der Tätigkeit darin besteht, die Korrekturgläser so zuzuschleifen, dass sie in die von den Kunden ausgewählten Brillenfassungen passen, ist unter dem Gesichtspunkt der oben angeführten Rechtsprechung eindeutig als betriebsübliche Tätigkeit zu werten.