42 S. 144 ff. E. 6a). Das EVG hat zudem festgehalten, dass bei den in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgezählten Betriebsarten nicht zwischen dem eigentlichen industriellen oder gewerblichen Betrieb (Werkplatz) und dem angegliederten Verwaltungs- und/oder Verkaufsteil differenziert werden darf, und zwar unbekümmert um die Zahl der in den einzelnen Abteilungen beschäftigten Personen und deren Lohnsumme (RKUV 1991 Nr. U 119 S. 44 ff. E. 6b). b. Vorliegend geht es um ein Optikergeschäft, in welchem Sehhilfen und optische Geräte verkauft sowie Sehtests durchgeführt werden. Es ist erwiesen, dass der Verkauf von Korrekturbrillen zum Angebot des Betriebs gehört.