REKU 18/94] E. B2). Wichtig ist ebenfalls der Hinweis darauf, dass eine räumliche Gliederung (und die regelmässig damit verbundene personelle Verselbstständigung) bezüglich der Frage, ob unterstellungsrechtlich ein gegliederter oder ungegliederter Betrieb vorliegt, für sich allein ohne Bedeutung ist (BGE 113 V 327 E. 7b; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1988 Nr. U 42 S. 144 ff.