Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 327 E. 5c, BGE 113 V 346 E. 3c). Festzuhalten ist, dass diese Frage anhand der effektiv ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen ist (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission i.S. E. vom 7. Februar 1995 [REKU 18/94] E. B2).