(BGE 113 V 327 E. 5b, BGE 113 V 346 E. 3b; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission vom 4. Juli 1997 i.S. O. GmbH [REKU 275/96] E. 4; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt hingegen ein gegliederter Betrieb vor, wenn sich eine Unternehmung nicht auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben umschriebenen Sinne fallen.