Handelt es sich um einen ungegliederten Betrieb, so finden die Spezialregelungen von Art. 88 UVV zu den Hilfs-, Neben- und gemischten Betrieben nämlich keine Anwendung. Gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE 113 V 346 E. 3b; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission vom 4. Juli 1997 i.S.