5 nach Art. 68 UVG zu versichern (Abs. 1; Prinzip der Attraktion). Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Bei solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der SUVA, welche die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllen (Abs. 2). 5.a. Für die Frage der Unterstellung ist somit vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein so genannter gegliederter oder ungegliederter Betrieb ist. Handelt es sich um einen ungegliederten Betrieb, so finden die Spezialregelungen von Art.