oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer Aufzählung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA obligatorisch versichert sind. Dazu gehören nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG unter anderem Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Giessereien. Gemäss Art. 66 Abs. 2 UVG bezeichnet der Bundesrat die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmende: a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;