Die SUVA hat dadurch, dass sie die Versicherung Y. nicht angehört hat, den Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. Eine Anhörung der Versicherung Y. hätte allenfalls in rechtlicher Hinsicht weitere Erläuterungen gebracht, jedoch ist nicht einzusehen, inwiefern dies für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung gewesen wäre. Es kann somit nicht behauptet werden, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch verletzt wurde, dass ein Beweisantrag in unbegründeter Art und Weise abgelehnt worden wäre. b. (…) 3. (…) 4. Es bleibt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der SUVA unterstellt wurde. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA