Dies beinhaltet auch die Befugnis zu verfügen, dass keine weiteren Beweise erhoben werden bzw. auf die Erhebung gewisser Beweise verzichtet wird, weil sie nichts zur Sachaufklärung mehr beitragen (antizipierte Beweiswürdigung). Ein solches Vorgehen verletzt das den Parteien zustehende rechtliche Gehör nicht (BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d und 2b). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Beweisanträge der Feststellung des entscheidbegründenden Sachverhalts dienen und nicht dazu, der Behörde den rechtlichen Standpunkt eines Dritten bekannt zu geben. Die SUVA hat dadurch, dass sie die Versicherung Y. nicht angehört hat, den Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt.