Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, welcher ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, beinhaltet nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der Rechtsprechung den Anspruch auf Teilnahme am Verfahren und Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.