Entsprechend wird durch den fehlenden Beizug der alten Versicherung kein Mangel der Verfügung oder des Einspracheentscheids begründet. Aus eben diesen Gründen verzichtet auch die Rekurskommission darauf, die Versicherung Y. zum Verfahren über die Unterstellung der Beschwerdeführerin beizuziehen oder ihr das vorliegende Urteil zuzustellen. bb. An dieser Auffassung vermag auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Art.