bb nachstehend). Angesichts dieser bloss indirekten Betroffenheit kann keine Verpflichtung der SUVA hergeleitet werden, der Versicherungsgesellschaft, welche bis anhin einen Betrieb versicherte, eine Unterstellungsverfügung zuzustellen bzw. diese vor Erlass der Verfügung zwingend zum Verfahren beizuziehen (vgl. dazu Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 75 f. und S. 143). Entsprechend wird durch den fehlenden Beizug der alten Versicherung kein Mangel der Verfügung oder des Einspracheentscheids begründet.