Aus der Wahlfreiheit des Betriebs unter den «anderen» Versicherern ist auch abzuleiten, dass der einzelne «andere» Versicherer keinen Vertragsabschluss erzwingen kann. Die Privatversicherung, welche einen Betrieb bis zur Unterstellung unter die SUVA versichert, ist daher von einer Unterstellungsverfügung nur mittelbar in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen. Das Gesetz räumt dem Privatversicherer im Bereich der Unterstellung denn auch kein eigenständiges Beschwerderecht ein (vgl. dazu auch Bst. bb nachstehend).