Da das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b). a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterstellungsverfügung sei aufzuheben, weil die Privatversicherung Y., mit welcher sie einen Versicherungsvertrag gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) abgeschlossen hatte, nicht zum Verfahren beigezogen wurde und dies ihr rechtliches Gehör verletze.