Aus den Erwägungen: 1.a.-d. (…) 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids aufgrund von formellen Mängeln, insbesondere aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b).