Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfasste die X. AG mit Verfügung als einen ihr obligatorisch unterstellten Betrieb und wies die dagegen eingereichte Einsprache ab. Die X. AG erhob fristgerecht Beschwerde vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (im Folgenden: Rekurskommission bzw. REKU) und machte insbesondere geltend, sie sei ein Verkaufsgeschäft und könne nicht als Betrieb, der Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeite, bezeichnet werden. Aus den Erwägungen: 1.a.-d.