Zusammenfassung des Sachverhalts: Die X. AG betreibt ein Optikergeschäft und verkauft Sehhilfen und optische Geräte. In der X. AG werden unter anderem Brillengläser und Kontaktlinsen angepasst, Brillengläser in die Fassungen montiert und Brillen repariert. Daneben werden Sehtests durchgeführt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfasste die X. AG mit Verfügung als einen ihr obligatorisch unterstellten Betrieb und wies die dagegen eingereichte Einsprache ab.