Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft sämtliche Gläser von Drittfirmen zuschleifen lassen, wäre dieses Kriterium nicht mehr erfüllt (E. 6b). - Der Einwand, wonach der vorwiegende Betriebscharakter für die Unterstellung massgebend sein müsse, verkennt die Bedeutung der Rechtsprechung (E. 7). - Die Aufteilung der Tätigkeitsbereiche der SUVA und der privaten Versicherer wurde vom Gesetzgeber vorgenommen; insofern ist eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit zulässig (E. 8).