Insbesondere gehört das Zuschleifen von Brillengläsern zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Optikergeschäfts (E. 5c). Würden die Optikergeschäfte in der Zukunft mehrheitlich dazu übergehen, sämtliche Schleifarbeiten durch die Zulieferfirmen ausführen zu lassen, wäre die Situation neu zu beurteilen (E. 5d). - Da im Beschwerde führenden Betrieb eine automatische Schleifmaschine eingesetzt wird, ist das Unterstellungskriterium des «maschinellen Bearbeitens» von Glas oder Kunststoffen erfüllt; das Ausmass der Tätigkeit ist jedoch ohne Belang (E. 6a). Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft sämtliche Gläser von Drittfirmen zuschleifen lassen, wäre dieses Kriterium nicht mehr erfüllt (E. 6b).