Unterscheidung zwischen Haupt- sowie Hilfs-/Nebenbetrieben einerseits (E. 4), zwischen gegliederten und ungegliederten Betrieben andererseits (E. 5a). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen ungegliederten Betrieb (E. 5b). Insbesondere gehört das Zuschleifen von Brillengläsern zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Optikergeschäfts (E. 5c).