1 Obligatorische Unfallversicherung. Unterstellung unter die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Anwendung von Art. 66 UVG. Maschinelle Bearbeitung von Glas und Kunststoffen. - Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann nicht abgeleitet werden, dass die im Unterstellungsverfahren mittelbar betroffene Privatversicherung zwingend zum Verfahren beizuziehen wäre (E. 2a). - Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung unter die SUVA: Unterscheidung zwischen Haupt- sowie Hilfs-/Nebenbetrieben einerseits (E. 4), zwischen gegliederten und ungegliederten Betrieben andererseits (E. 5a).