{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-38--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006515.pdf?ID=150006515", "Checksum": "0da27f6ee68159f13d7acfe3e0848d68"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:35", "Checksum": "3d3e460498afe9f30d321a5497654a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r\n\n 8\nEinspracheentscheid sind daher nicht zu kritisieren. Bei Veränderungen der\nBetriebsverhältnisse kann sich die Beschwerdeführerin an die SUVA wenden\nmit dem Begehren, dass diese zu berücksichtigen seien.\n7. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die\nUnterstellung einzig aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden\nBetriebscharakters zu erfolgen habe. Mit dieser Auffassung wird jedoch die\nBedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BGE 113 V 327 E. 7\nS. 336) und der Botschaft des Bundesrates verkannt.\nArt. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der\nSUVA fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit\nnach dem Tätigkeitsbereich (Betriebscharakter, z. B. Bst. d) oder anhand einer\nbestimmten Ausübungsart einer Tätigkeit (z. B. Bst. e) auf (Ausnahme des\nrein formalen Kriteriums des Gleisanschlusses gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g\nUVG in Verbindung mit Art. 78 Bst. b UVV). Der Bundesrat regelt gemäss\nArt. 66 Abs. 2 UVG die Spezialfälle (gegliederte Betriebe). Ein ungegliederter\nBetrieb (vgl. zu diesem Begriff oben E. 4 und 5) im unterstellungsrechtlichen\nSinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen\neinzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist\nsomit einen einheitlichen oder im Sinne der Botschaft des Bundesrats (zum\nBundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976\nIII 209) vorwiegenden Betriebscharakter (z. B. als Bauunternehmung, als\nHandelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) auf und führt im Wesentlichen\nnur Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs\ndieser Art fallen (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Es ist nun so, dass es nur für\ndie Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein\nbranchenüblich ist, auf den überwiegenden Betriebscharakter der konkreten\nUnternehmung ankommt. Die vom EVG in BGE 113 V 327 gemachte Aussage\nbeschlägt somit das Gebiet der Gliederung eines Betriebs bzw. des Vorliegens\neines Hilfs- oder Neben- oder gemischten Betriebs und dessen Zuordnung\n(Attraktion/Detraktion). Dies ergibt sich noch klarer aus der Botschaft des\nBundesrats (a.a.O. S. 209). Einerseits ist die Regel der Zuordnung nach\ndem Grundsatz des vorwiegenden Betriebscharakters im Anschluss an die\nKompetenz des Bundesrats zur Regelung der Spezialfälle von gegliederten\nBetrieben (Hilfs-/Neben- und gemischte Betriebe) erwähnt. Andererseits\nverweist auch das aufgeführte Beispiel klar auf den Sinn dieser Formulierung.\nSo soll beispielsweise ein Ladengeschäft mit industriellem Annexbetrieb\nnicht der SUVA unterstellt werden. Dies ist denn gerade der klassische\nFall eines an sich unterstellungspflichtigen Hilfs- oder Nebenbetriebs, der\nnach der Regel der Attraktion dem Hauptbetrieb folgt und somit nach dem\nüberwiegenden Betriebscharakter nicht SUVA-versichert ist. Das EVG hat\nauf diesem Hintergrund denn auch klar festgehalten, dass, wenn einmal\neine grundsätzliche Anwendung von Art. 66 Abs. 1 UVG feststeht, der\nkonkrete Umfang eines bestimmten Unterstellungsmerkmals keine Rolle\nmehr spielt (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238 ff. E. 4c; Alexandra Rumo-Jungo,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,\nBundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 268;\nbestätigt im unveröffentlichten Urteil des EVG vom 6. November 1998 i.S.\nU.M. [U 44/97] E. 3). Gehört somit eine bestimmte Tätigkeit (z. B. das Zusägen\nvon Holzplatten oder die Montage von Skibindungen) zum vorwiegenden\nBetriebscharakter einer Betriebsart, ist das Unterstellungskriterium erfüllt.\n\n"}