{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-38--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006515.pdf?ID=150006515", "Checksum": "0da27f6ee68159f13d7acfe3e0848d68"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:35", "Checksum": "3d3e460498afe9f30d321a5497654a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r\n\n 7\n6. Nachdem feststeht, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, ist im\nFolgenden zu prüfen, ob dieser die Unterstellungsvoraussetzungen von Art. 66\nUVG erfüllt. Dabei steht die Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG in Frage.\na. Laut dieser Bestimmung sind «Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe,\nStein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Giessereien» bei der SUVA zu\nversichern.\nEs ist vorliegend unbestritten, dass zum Fertigschleifen der Gläser eine\nautomatische Schleifmaschine eingesetzt wird.\nDabei stellt der Einsatz einer Schleifmaschine eindeutig «maschinelles\nBearbeiten» dar. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin,\ndass sie, weil kein Glas bearbeitet werde, nicht unter Art. 66 UVG falle.\nEs ist unbedeutend, dass die Brillengläser heute vorwiegend nicht\nmehr aus Glas, sondern aus Kunststoff gefertigt sind, ist doch auch die\nmaschinelle Bearbeitung von Kunststoff ausdrücklich in der massgebenden\nGesetzesbestimmung genannt. Dazu wird in der Unterstellungsverfügung\nauf Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG hingewiesen und im Einspracheentscheid vom\nZuschleifen der Brillengläser gesprochen. Es ist deshalb nicht ersichtlich,\nwie die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten kann, dass sich die\nSUVA lediglich auf die maschinelle Bearbeitung von Glas berufen habe.\nIm Übrigen könnte der Richter die Beschwerde auch mit einer anderen\nBegründung abweisen als derjenigen, auf welche sich die Verwaltung\nstützt (vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen\nRekurskommissionen, Basel 1998, S. 17 f. Rz. 1.8 mit Hinweisen). Die\ndiesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig.\nWeiterhin ist gemäss der Rechtsprechung des EVG (RKUV 1987 Nr. U 16\nS. 238 ff. E. 4b) bei einem ungegliederten Betrieb das Ausmass oder der\nUmfang eines unterstellungsrechtlich relevanten Merkmals nicht von\nBedeutung. Es wäre in der Tat in der Praxis kaum durchführbar, wenn\nin jedem konkreten Einzelfall ein bestimmtes Mass festzulegen wäre,\nwelches die Unterstellung unter die SUVA nach sich ziehen würde. Auch\nkann nicht vorgebracht werden, dass die fragliche Maschine automatisch\narbeite. Es gibt immer mehr Maschinen, welche ohne menschliches Zutun\narbeiten; dies ändert nichts daran, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG der\nAutomatisierungsgrad einer Arbeit keine Rolle spielt. Ausschlaggebend ist\nlediglich, dass in einem Betrieb bestimmte Materialien maschinell bearbeitet\nwerden. Im Übrigen können automatische Maschinen ebenso gefährlich sein\nbzw. gerade durch die Tatsache, dass die konkreten Funktionsabläufe für den\nBediener gar nicht mehr nachvollziehbar sind, neue Gefahren schaffen.\nb. Die Situation wird sich dann ändern, wenn die Beschwerdeführerin - wie\nanlässlich der Betriebsbesichtigung vorgebracht - dazu übergehen wird,\nsämtliche Gläser von Drittfirmen fertig zuschleifen zu lassen, so dass diese\nbloss noch manuell in die Brillenfassungen eingesetzt werden können. In\ndiesem Fall käme die Schleifmaschine nicht mehr zum Einsatz und das\nUnterstellungskriterium von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG wäre nicht mehr erfüllt.\nEs kann aber im heutigen Zeitpunkt bloss festgestellt werden, dass dies eine\nmögliche künftige Entwicklung sein mag, dass aber die aktuelle Situation\ndie Unterstellung nach sich zieht. Die angefochtene Verfügung und der\n\n"}