{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-38--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006515.pdf?ID=150006515", "Checksum": "0da27f6ee68159f13d7acfe3e0848d68"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:35", "Checksum": "3d3e460498afe9f30d321a5497654a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r\n\n 6\nim Geschäft in der Werkstatt in die Brillenfassung eingesetzt. Die Gläser\nwerden in Bezug auf ihre Form sowie Stärke bei den Zulieferfirmen bereits\nvorgeschnitten, die Endanpassung an das vom Kunden gewählte Brillengestell\ngeschieht jedoch im Beschwerde führenden Betrieb selbst. Dazu wird die\nSchleifmaschine eingesetzt. Von den 1-2 pro Tag verkauften Korrektur-Brillen\nwerden gemäss Angaben von G. 1-2 Stück in der Werkstatt geschliffen. Diese\nArbeit mache rund 5% der gesamten Tätigkeit des Betriebs aus (vgl. Protokoll\ndes Augenscheins vom 30. Oktober 2001).\nAnlässlich der Betriebsbesichtigung vom 30. Oktober 2001 erläuterte\nG., dass die Gläser in Zukunft bei den Zulieferfirmen bereits so präzis\nzugeschliffen würden, dass sie im Optiker-Geschäft nur noch in die Fassungen\neinzusetzen sein werden. Dies sei insbesondere dank der informatisierten\nBestellungsabwicklung gut möglich. Diese Entwicklung widerspiegle eine\nallgemeine Tendenz in der Optiker-Branche, die sich auch darin zeige, dass bei\nder Ausbildung zum Optiker das Glasschneiden als solches in den Hintergrund\ngerückt sei.\nc. Dass in einem Optikergeschäft ein Teil der Tätigkeit darin besteht,\ndie Korrekturgläser so zuzuschleifen, dass sie in die von den Kunden\nausgewählten Brillenfassungen passen, ist unter dem Gesichtspunkt der\noben angeführten Rechtsprechung eindeutig als betriebsübliche Tätigkeit\nzu werten. Es kann auf jeden Fall nicht behauptet werden, dass diese Arbeiten\nnicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Optikergeschäfts gehören,\nwelches Korrekturbrillen verkauft, oder dass sich diese Arbeiten deutlich\nvom normalen Tätigkeitsbereich abheben. Die konkrete Verkaufstätigkeit\nsteht also in einem engen Zusammenhang mit der Endverarbeitung der\nverkauften Produkte. Da der Brillengläserzuschnitt eine für die Vollendung\ndes angebotenen Produkts unerlässliche und somit charakteristische Vorkehr\ndarstellt und da das Anbieten dieser Leistung durchaus branchenüblich\nist, kann festgestellt werden, dass diese Tätigkeit Bestandteil der von der\nBeschwerdeführerin gewählten und somit «typischen» Betriebstätigkeit\nist. Daher ist der Beschwerde führende Betrieb ein Unternehmen mit\neinem einheitlichen und überwiegenden Betriebscharakter und mithin ein\nungegliederter Betrieb. Zu seinem üblichen Tätigkeitsbereich gehören die\nSchleifarbeiten an den einzusetzenden Brillengläsern. Bei der Beantwortung\nder Frage, ob ein gegliederter oder ungegliederter Betrieb vorliegt, ist gemäss\nder Rechtsprechung denn auch nicht danach zu fragen, in welchem Ausmass\neine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern lediglich, ob eine bestimmte\nTätigkeit aus dem Rahmen des üblichen Betriebscharakters fällt oder nicht.\nd. Die Situation wäre anders zu beurteilen, falls in einem künftigen Zeitpunkt\ndie Optikergeschäfte mehrheitlich - wie das die Beschwerdeführerin annimmt -\ndazu übergehen würden, sämtliche Schleifarbeiten durch die Zulieferfirmen\nausführen zu lassen. Wenn sich auch im heutigen Zeitpunkt technisch eine\nsolche Lösung allenfalls abzeichnet, ist jedoch nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass heute das Zuschleifen durch\nden Optiker selbst als unüblich und dem Charakter eines Optikerbetriebs\nfremd zu bezeichnen wäre.\nDa dies jedoch nicht der Fall ist, kann somit festgehalten werden, dass es sich\nbeim Beschwerde führenden Betrieb um einen ungegliederten Betrieb handelt.\n\n"}