{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-38--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006515.pdf?ID=150006515", "Checksum": "0da27f6ee68159f13d7acfe3e0848d68"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:35", "Checksum": "3d3e460498afe9f30d321a5497654a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r\n\n 5\nnach Art. 68 UVG zu versichern (Abs. 1; Prinzip der Attraktion). Als gemischter\nBetrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die\nuntereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Bei solchen\nBetrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der\nSUVA, welche die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllen (Abs. 2).\n5.a. Für die Frage der Unterstellung ist somit vorab zu prüfen, ob die\nBeschwerdeführerin ein so genannter gegliederter oder ungegliederter\nBetrieb ist. Handelt es sich um einen ungegliederten Betrieb, so finden die\nSpezialregelungen von Art. 88 UVV zu den Hilfs-, Neben- und gemischten\nBetrieben nämlich keine Anwendung.\nGemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) liegt ein\nungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen\nauf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses\nsomit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und\nim Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich\neines Betriebs dieser Art fallen (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE 113 V 346 E. 3b;\nunveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission vom 4. Juli 1997 i.S. O. GmbH\n[REKU 275/96] E. 4; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel\n1993, S. 329). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt hingegen ein\ngegliederter Betrieb vor, wenn sich eine Unternehmung nicht auf einen\neinzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft\nzunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere,\nklar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die\nnicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben umschriebenen Sinne\nfallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des\nBetriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter\nliegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem\neigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten\nausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit\ndiesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom\nhauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE\n113 V 327 E. 5c, BGE 113 V 346 E. 3c). Festzuhalten ist, dass diese Frage anhand\nder effektiv ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen ist (vgl. unveröffentlichtes\nUrteil der Rekurskommission i.S. E. vom 7. Februar 1995 [REKU 18/94] E. B2).\nWichtig ist ebenfalls der Hinweis darauf, dass eine räumliche Gliederung (und\ndie regelmässig damit verbundene personelle Verselbstständigung) bezüglich\nder Frage, ob unterstellungsrechtlich ein gegliederter oder ungegliederter\nBetrieb vorliegt, für sich allein ohne Bedeutung ist (BGE 113 V 327 E. 7b;\nRechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung\n[RKUV] 1988 Nr. U 42 S. 144 ff. E. 6a). Das EVG hat zudem festgehalten, dass\nbei den in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgezählten Betriebsarten nicht zwischen dem\neigentlichen industriellen oder gewerblichen Betrieb (Werkplatz) und dem\nangegliederten Verwaltungs- und/oder Verkaufsteil differenziert werden\ndarf, und zwar unbekümmert um die Zahl der in den einzelnen Abteilungen\nbeschäftigten Personen und deren Lohnsumme (RKUV 1991 Nr. U 119 S. 44 ff.\nE. 6b).\nb. Vorliegend geht es um ein Optikergeschäft, in welchem Sehhilfen und\noptische Geräte verkauft sowie Sehtests durchgeführt werden. Es ist erwiesen,\ndass der Verkauf von Korrekturbrillen zum Angebot des Betriebs gehört.\nDabei wird die Mehrzahl der Korrekturgläser bei Drittfirmen bestellt und\n\n"}