{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-38--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006515.pdf?ID=150006515", "Checksum": "0da27f6ee68159f13d7acfe3e0848d68"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:35", "Checksum": "3d3e460498afe9f30d321a5497654a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r\n\n 4\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte in casu einzig die\nunbegründete Abweisung eines Beweisantrags, nämlich des Antrags um\nAnhörung der Versicherung Y., darstellen.\nWenn der Richter bzw. die Verwaltung die Sachlage in Würdigung der\nerhobenen und vorhandenen Beweise als mit dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen erachtet, so kann er gestützt\ndarauf entscheiden. Dies beinhaltet auch die Befugnis zu verfügen, dass\nkeine weiteren Beweise erhoben werden bzw. auf die Erhebung gewisser\nBeweise verzichtet wird, weil sie nichts zur Sachaufklärung mehr beitragen\n(antizipierte Beweiswürdigung). Ein solches Vorgehen verletzt das den\nParteien zustehende rechtliche Gehör nicht (BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157\nE. 1d und 2b). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Beweisanträge\nder Feststellung des entscheidbegründenden Sachverhalts dienen und nicht\ndazu, der Behörde den rechtlichen Standpunkt eines Dritten bekannt zu geben.\nDie SUVA hat dadurch, dass sie die Versicherung Y. nicht angehört hat, den\nSachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. Eine Anhörung der Versicherung Y.\nhätte allenfalls in rechtlicher Hinsicht weitere Erläuterungen gebracht, jedoch\nist nicht einzusehen, inwiefern dies für die Ermittlung des Sachverhalts von\nBedeutung gewesen wäre. Es kann somit nicht behauptet werden, dass das\nrechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch verletzt wurde, dass ein\nBeweisantrag in unbegründeter Art und Weise abgelehnt worden wäre.\nb. (…)\n3. (…)\n4. Es bleibt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der SUVA\nunterstellt wurde.\nDie Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA\noder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene\nErsatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG).\nArt. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer Aufzählung, welche Betriebe\nvon Gesetzes wegen bei der SUVA obligatorisch versichert sind. Dazu gehören\nnach Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG unter anderem Betriebe, die Metall, Holz, Kork,\nKunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Giessereien.\nGemäss Art. 66 Abs. 2 UVG bezeichnet der Bundesrat die unterstellten Betriebe\nnäher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für\nArbeitnehmende:\na. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;\nb. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Abs. 1\nfallen;\nc. von gemischten Betrieben;\nd. (…).\nDiesbezüglich hat der Bundesrat in Art. 88 UVV bestimmt, dass auch Hilfsund Nebenbetriebe, die mit einem Hauptbetrieb im Sinne von Art. 66 UVG\nin einem sachlichen Zusammenhang stehen, in den Zuständigkeitsbereich\nder SUVA fallen. Untersteht der Hauptbetrieb nicht der SUVA, so sind auch\ndie Arbeitnehmenden der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer\n\n"}