{"Signatur": "CH_VB_029", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_029_JAAC-68-38--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006515.pdf?ID=150006515", "Checksum": "0da27f6ee68159f13d7acfe3e0848d68"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni 29.04.2002 JAAC 68.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’assurance-accidents"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso sull’assicurazione contro gli infortuni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:35", "Checksum": "3d3e460498afe9f30d321a5497654a30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 29.04.2002 JAAC 68.38 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nDie X. AG betreibt ein Optikergeschäft und verkauft Sehhilfen und optische\nGeräte. In der X. AG werden unter anderem Brillengläser und Kontaktlinsen\nangepasst, Brillengläser in die Fassungen montiert und Brillen repariert.\nDaneben werden Sehtests durchgeführt.\nDie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfasste die X. AG\nmit Verfügung als einen ihr obligatorisch unterstellten Betrieb und wies die\ndagegen eingereichte Einsprache ab. Die X. AG erhob fristgerecht Beschwerde\nvor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (im\nFolgenden: Rekurskommission bzw. REKU) und machte insbesondere geltend,\nsie sei ein Verkaufsgeschäft und könne nicht als Betrieb, der Metall, Holz, Kork,\nKunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeite, bezeichnet werden.\nAus den Erwägungen:\n1.a.-d. (…)\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids\naufgrund von formellen Mängeln, insbesondere aufgrund der Verletzung des\nrechtlichen Gehörs. Da das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist\nund dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der\nBeschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung\nführen kann, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu behandeln (BGE 126 V\n130 E. 2b).\na. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterstellungsverfügung\nsei aufzuheben, weil die Privatversicherung Y., mit welcher sie einen\nVersicherungsvertrag gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die\nUnfallversicherung (UVG, SR 832.20) abgeschlossen hatte, nicht zum Verfahren\nbeigezogen wurde und dies ihr rechtliches Gehör verletze.\naa. Zu untersuchen ist also, ob der unterlassene Beizug der Versicherung Y.\nzum Verfahren allenfalls einen grundlegenden Mangel der angefochtenen\nVerfügung darstellen könnte, weil er zwingend erforderlich gewesen wäre (vgl.\ndazu z. B. BGE 124 III 49 E. 2).\n\n3\nDie Unterstellungsverfügung ist primär an den betroffenen Betrieb zu\nrichten. Dieser hat - und dies ist zweifelsohne für die hier zu beantwortende\nFrage von ausschlaggebender Bedeutung - die Wahl, die Verfügung zu\nakzeptieren oder sie anzufechten. Ebenso, wie er die Möglichkeit hat, unter\nden verschiedenen «anderen» Versicherern gemäss Art. 58 und 68 UVG seinen\nVertragspartner zu wählen oder diesen zu wechseln, kann er der Unterstellung\nunter die SUVA zustimmen. Aus der Wahlfreiheit des Betriebs unter den\n«anderen» Versicherern ist auch abzuleiten, dass der einzelne «andere»\nVersicherer keinen Vertragsabschluss erzwingen kann. Die Privatversicherung,\nwelche einen Betrieb bis zur Unterstellung unter die SUVA versichert, ist\ndaher von einer Unterstellungsverfügung nur mittelbar in ihrer eigenen\nRechtsstellung betroffen. Das Gesetz räumt dem Privatversicherer im Bereich\nder Unterstellung denn auch kein eigenständiges Beschwerderecht ein (vgl.\ndazu auch Bst. bb nachstehend).\nAngesichts dieser bloss indirekten Betroffenheit kann keine Verpflichtung der\nSUVA hergeleitet werden, der Versicherungsgesellschaft, welche bis anhin\neinen Betrieb versicherte, eine Unterstellungsverfügung zuzustellen bzw.\ndiese vor Erlass der Verfügung zwingend zum Verfahren beizuziehen (vgl.\ndazu Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich\n1999, S. 75 f. und S. 143). Entsprechend wird durch den fehlenden Beizug der\nalten Versicherung kein Mangel der Verfügung oder des Einspracheentscheids\nbegründet. Aus eben diesen Gründen verzichtet auch die Rekurskommission\ndarauf, die Versicherung Y. zum Verfahren über die Unterstellung der\nBeschwerdeführerin beizuziehen oder ihr das vorliegende Urteil zuzustellen.\nbb. An dieser Auffassung vermag auch der von der Beschwerdeführerin\nangerufene Art. 129 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die\nUnfallversicherung (UVV, SR 832.202) nichts zu ändern, welcher für den\nmitbetroffenen Versicherer oder anderen Träger der Sozialversicherung\nein Beschwerderecht vorsieht, wenn die Verfügung die Aufteilung der\nLeistungspflicht zwischen der Unfallversicherung und einer anderen\nSozialversicherung betrifft. In einem solchen Fall ist nämlich - im Unterschied\nzur in casu zu beurteilenden Situation - die direkte Betroffenheit des\n«mitbetroffenen» Versicherers gegeben, da dieser zur Ausrichtung von\nLeistungen verpflichtet wird. Zudem geht es im zu beurteilenden Fall\neindeutig nicht um die von Art. 129 UVV erfasste Aufteilung von Leistungen\nzwischen Unfallversicherung und anderen Sozialversicherungen (vgl. dazu\nBGE 125 V 339).\ncc. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, welcher ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, beinhaltet nach\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der Rechtsprechung den Anspruch\nauf Teilnahme am Verfahren und Einflussnahme auf den Prozess der\nEntscheidfindung. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass\neines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,\nerhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit\nerheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung\nwesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu\nbeeinflussen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b, BGE 124 I 241 E. 2).\n\n"}