» 4.2. (...) Der Beschwerdeführer erfüllt unbestritten keine der beiden Voraussetzungen von Art. 9 Bst. b und c AVV, da er weder eine anerkannte Vermittleroder Verleiherausbildung besitzt, noch während mehrerer Jahre in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih oder in der Personal-, Organisationsoder Unternehmensberatung tätig war. Ebenfalls behauptet er zu Recht nicht, er verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre samt mehrjähriger Berufstätigkeit (Art. 9 Bst.