5 «Über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle verfügt insbesondere, wer: a. eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann; oder b. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt, oder c. während mehrerer Jahre in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih oder in der Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung tätig war; oder d. während mehrerer Jahre im Personalwesen arbeitete.» 4.2. (...) Der Beschwerdeführer erfüllt unbestritten keine der beiden Voraussetzungen von Art. 9 Bst.