Aufgrund des aufgezeigten eigenständigen Charakters des eidgenössischen Bewilligungsverfahrens stellt das Zulassungsverfahren des Bundes ein von der kantona-len Bewilligung unabhängiges Verfahren dar. Das BIGA ist demnach bei der Prüfung des Gesuches, wie es in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, an den kantonalen Entscheid hinsichtlich der Inlandvermittlung nicht gebunden. Vielmehr hat es unabhängig davon zu prüfen, ob nicht nur die zusätzliche Voraussetzung des Art. 3 Abs. 3 AVG erfüllt ist, sondern ob alle in Art. 3 AVG festgehaltenen Anforderungen im Hinblick auf die beantragte konkrete Vermittlungstätigkeit eingehalten sind.