Dies im Gegensatz zum Entwurf des Art. 2ter Abs. 4 AVG im Rahmen der Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht, welcher im Sinne einer administrativen Vereinfachung und Gleichstellung der inländischen Vermittler nur noch die Bewilligung des BIGA für die ausschliessliche Auslandvermittlung vorsah (vgl. Ritter, a. a. O., S. 95 FN 92, mit Hinweis auf Botschaft II über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht, BBl 1992 V 520, S. 679 und 689). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Bewilligung zur Auslandvermittlung.