Dieses vorrangige Schutzbedürfnis wurde aber durch unseriöse Branchenzweige insbesondere im von Missständen geprägten Bereich der Vermittlung von «Tänzerinnen» aus Dritte-Welt-Staaten gefährdet (vgl. Ritter, a. a. O., S. 13), weshalb auch aus diesem Gesichtswinkel eine erhöhten Anforderungen genügende Bewilligungspraxis angezeigt ist (vgl. dazu die Voten Pfund und Stappung, AB 1987 N 177 ff., S 191, 196 und 199). Allerdings bildet selbst für Betriebe, die nur Auslandvermittlung betreiben, die kantonale Betriebsbewilligung Voraussetzung für die Betriebsbewilligung des BIGA (Art. 2 Abs. 2 AVG; vgl. Botschaft, a. a. O., S. 597). Dies im Gegensatz zum Entwurf des Art.