Zu berücksichtigen ist auch, dass die im Arbeitsvermittlungsgesetz statuierte Bewilligungspflicht in erster Linie die Interessen des Arbeitssuchenden gewährleisten soll (Botschaft, a. a. O., S. 557, 575, 587). Dieses vorrangige Schutzbedürfnis wurde aber durch unseriöse Branchenzweige insbesondere im von Missständen geprägten Bereich der Vermittlung von «Tänzerinnen» aus Dritte-Welt-Staaten gefährdet (vgl. Ritter, a. a. O., S. 13), weshalb auch aus diesem Gesichtswinkel eine erhöhten Anforderungen genügende Bewilligungspraxis angezeigt ist (vgl. dazu die Voten Pfund und Stappung, AB 1987 N 177 ff., S 191, 196 und 199).