Damit besteht auch die Möglichkeit, Interventionen anderer Staaten auf Bundesebene, ohne Zwischenschaltung der Kantone, zu behandeln (Botschaft, a. a. O., S. 597). Zu berücksichtigen ist auch, dass die im Arbeitsvermittlungsgesetz statuierte Bewilligungspflicht in erster Linie die Interessen des Arbeitssuchenden gewährleisten soll (Botschaft, a. a. O., S. 557, 575, 587).