8 die betrieblichen und in den Art. 9 und 10 die persönlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (vgl. nachfolgend Ziff. 4.1 und 4.2). Verfahrensmässig hält die Verordnung fest, dass das Bewilligungsgesuch schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen ist und die zuständige kantonale Behörde Gesuche um Bewilligung der Auslandvermittlung mit einer Stellungnahme an das BIGA weiterzuleiten hat (Art. 11 Abs. 1 und 3 AVV).