Gewähr bieten und einen guten Leumund geniessen (Art. 3 Abs. 2 AVG). Die Bewilligung zur Auslandvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind (Art. 3 Abs. 3 AVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 3 Abs. 5 AVG). Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV], SR 823.111) von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Diese Vollzugsverordnung präzisiert unter anderem in Art. 8 die betrieblichen und in den Art.