Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des BIGA (Art. 2 Abs. 3 AVG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt und kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte (Art. 3 Abs. 1 AVG). Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein, für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten und einen guten Leumund geniessen (Art. 3 Abs. 2 AVG).