2. Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVG], SR 823.11). Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt (Art. 2 Abs. 2 AVG). Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des BIGA (Art. 2 Abs. 3 AVG).