Am 17. Februar 1995 stellte S. für seine Artistik-Agentur ein Gesuch um Bewilligung privater Arbeitsvermittlung, welchem das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) am 21. August 1995 mit Erteilung der kantonalen Bewilligung entsprach. Das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Auslandvermittlung überwies das KIGA mit Antrag auf Gut-heissung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA)[5]. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 wies das BIGA das Gesuch ab. Als Begründung führte es an, der Gesuchsteller biete aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit keine Gewähr für eine fachgerechte Auslandvermittlung.