1 Art. 9 Bst. a AVV. Gleichwertige Ausbildung. Eine Ausbildung kann nur dann als einer abgeschlossenen Berufslehre gleichwertig angesehen werden, wenn die Ausbildungsinhalte im wesentlichen einer Berufslehre im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung entsprechen. Eine Anlehre genügt diesen Anforderungen nicht (E. 4.4).