contenu correspond pour l’essentiel à celui d’un apprentissage au sens de la loi fédérale sur la formation professionnelle. Tel n’est pas le cas d’une formation élémentaire (consid. 4.4). Private Arbeitsvermittlung. Auslandvermittlung. Art. 3 AVG. Verhältnis zwischen Bewilligungen zur Arbeitsvermittlung im In- und Ausland. Das Bundesamt ist bei der Prüfung des Gesuches zur Auslandvermittlung auf Grund erhöhter Anforderungen nicht an den kantonalen Entscheid hinsichtlich Inlandvermittlung gebunden. Es hat eigenständig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (E. 3).