{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-64--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003986.pdf?ID=150003986", "Checksum": "7b701bae09e55d25bf59ba4cb0f25fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:06", "Checksum": "b7089648fdd0150445022c433f073570", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.03.1997 JAAC 62.64 \r\n\n 6\n4.4. Die Ausbildung des Beschwerdeführers könnte nur dann als einer\nabgeschlossenen Berufslehre gleichwertig angesehen werden, wenn die\nAusbildungsinhalte im wesentlichen mit einer Berufslehre gemäss zweitem\nKapitel des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG,\nSR 412.10) vergleichbar wären und sich der Beschwerdeführer während seiner\nBerufstätigkeit entsprechende mehrjährige Berufserfahrung angeeignet hätte.\nNach Art. 8 BBG hat eine Berufslehre mindestens 2 Jahre zu dauern. Sie\nvermittelt als berufliche Grundausbildung die zur Ausübung eines Berufes\nnotwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, erweitert die Allgemeinbildung,\nfördert die Entfaltung der Persönlichkeit und des Verantwortungsbewusstseins\nund bildet ferner die Grundlage zur fachlichen und allgemeinen\nWeiterbildung (Art. 6 BBG). Sie umfasst nicht nur die eigentliche (praktische)\nLehre, sondern auch den Besuch einer Berufsschule, an welcher die\nnotwendigen theoretischen Grundlagen zur Ausübung des Berufes vermittelt\nund die allgemeine Bildung gefördert werden (Art. 7 und 27 Abs. 1 BBG).\nAn diesen Massstäben sind auch die Anforderungen an eine vergleichbare\nAusbildung zu messen. Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 AVV geht\nüberdies klar hervor, dass der Gesuchsteller die «gleichwertige Ausbildung»\nabgeschlossen haben muss.\nAufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer über kein Diplom\nverfügt. Die Ausbildung am Technikum (...) hat er nicht abgeschlossen\nund abgesehen davon vermag er unbestritten nicht den Nachweis einer\nmehrjährigen Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu erbringen. Ebenso\nkonnte der Beschwerdeführer für den Fernkurs in Elektrotechnik, welcher\ngemäss seinen Angaben ohnehin nur ein Jahr dauerte, keinen Abschluss\nvorweisen. Was die «Anlehre» als Glasmonteur angeht, so kann eine solche\nvon den Zielen und Ausbildungsinhalten her einer Berufslehre nicht\ngleichgestellt werden. Denn bei der Anlehre, welche mindestens ein Jahr\ndauert, geht es in der Regel lediglich darum, einer Hilfskraft die notwendigen\npraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher\nFabrikations- oder Arbeitsprozesse zu vermitteln (Art. 49 Abs. 1 BBG). Wer\nsie beendigt hat, erhält einen amtlichen Ausweis (Art. 49 Abs. 1 und 4 BBG).\nDamit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anlehre\nals Glasmonteur nicht mit einer Berufslehre vergleichbar ist. Überdies\nbestehen erhebliche Zweifel, ob die Anlehre des Beschwerdeführers, über\nderen Abschluss keine Dokumente vorliegen, überhaupt als Anlehre im\nSinne von Art. 49 BBG berücksichtigt werden könnte. Aufgrund der nur\nknapp dreijährigen Tätigkeit (inklusive Anlehre) als Glasmonteur verfügt der\nBeschwerdeführer schliesslich auch nicht über eine mehrjährige berufliche\nTätigkeit in diesem Bereich. Da er in seiner jetzigen Tätigkeit in seinem\nSchuhatelier unbestritten ebenfalls keine Berufslehre oder vergleichbare\nAusbildung vorzuweisen vermag, erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen\nder verlangten fachlichen Fähigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a AVV\nnicht.\n(...)\n4.6. Aus dem Wortlaut von Art. 9 AVV folgt, dass die Aufzählung in den\nBst. a bis d nicht abschliessend ist («insbesondere»), demnach auch andere\nberufliche Tätigkeiten den verlangten fachlichen Fähigkeiten zur Leitung\neiner Arbeitsvermittlungsstelle genügen können. Allerdings ist dabei\n\n7\nzu berücksichtigen, dass die Anforderung der Gewährleistung einer\nfachgerechten Vermittlung von vorrangiger Bedeutung ist und den Schutz der\nStellensuchenden gewährleisten soll (Botschaft, a. a. O., S. 587, 596 und 599).\nDie Erfüllung der Voraussetzung darf demnach nicht leichtfertig angenommen\nwerden. In diesem Sinn ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine\nabgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung samt mehrjähriger\nBerufserfahrung als Minimalvoraussetzung erfüllt sein müssen (vgl. Botschaft,\na. a. O., S. 600). Darüber hinaus hat der Bundesrat in der Vollzugsverordnung\nin den Bst. b bis d des Art. 9 AVV Ausbildungen und Tätigkeiten aufgezählt,\nwelche in direktem Zusammenhang mit der Vermittlung, Verleihung oder\nBeratung von Arbeitspersonal stehen.\nDer Beschwerdeführer vermag jedoch weder eine abgeschlossene Ausbildung\nnoch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung, Verleihung\noder Beratung von Arbeitspersonal nachzuweisen. Daran vermögen\nseine Vorbringen, er habe sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit\nals selbständiger Unternehmer ein Wissen angeeignet, welches einem\nqualifizierten Handwerker beziehungsweise einer kaufmännischen\nAusbildung entspreche, und er habe bewiesen, dass er fähig sei, einen Betrieb\nzu leiten, nichts zu ändern und gehen fehl.\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht\ndavon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für eine\nfachgerechte Vermittlung im Sinne von Art. 9 AVV. Demnach sind bereits\naus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht\ngegeben.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n[5] Heute: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA).\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.64 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 20.\nMärz 1997 in Sachen S. gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 95/4D-003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}