{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-64--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003986.pdf?ID=150003986", "Checksum": "7b701bae09e55d25bf59ba4cb0f25fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:06", "Checksum": "b7089648fdd0150445022c433f073570", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.03.1997 JAAC 62.64 \r\n\n 5\n«Über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer\nArbeitsvermittlungsstelle verfügt insbesondere, wer:\na. eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert\nhat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann; oder\nb. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt, oder\nc. während mehrerer Jahre in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih oder in\nder Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung tätig war; oder\nd. während mehrerer Jahre im Personalwesen arbeitete.»\n4.2. (...)\nDer Beschwerdeführer erfüllt unbestritten keine der beiden Voraussetzungen\nvon Art. 9 Bst. b und c AVV, da er weder eine anerkannte Vermittleroder Verleiherausbildung besitzt, noch während mehrerer Jahre in der\nArbeitsvermittlung, im Personalverleih oder in der Personal-, Organisationsoder Unternehmensberatung tätig war. Ebenfalls behauptet er zu Recht\nnicht, er verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre samt mehrjähriger\nBerufstätigkeit (Art. 9 Bst. a AVV).\nHingegen ist er der Ansicht, die Anlehre und anschliessende Beschäftigung\nals Glasmonteur und überdies auch die 18jährige Tätigkeit als selbständiger\nUnternehmer in seinem Schuhatelier würden die Voraussetzung der einer\nBerufslehre «gleichwertigen Ausbildung» (Art. 9 Bst. a AVV) erfüllen. Im\nweiteren macht er geltend, die Leitung seines Betriebes und die damit\nzusammenhängende Organisation, insbesondere die Anstellung von Aushilfen,\nhabe erheblich das Personalwesen betroffen, womit die Voraussetzung von\nArt. 9 Bst. d gegeben sei.\n4.3. Die vom Gesetzgeber gewählten Ausdrücke «gleichwertige Ausbildung»,\n«mehrjährige Berufstätigkeit» und «Personalwesen» stellen unbestimmte\nRechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der\nRechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge\nselbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (Ulrich Häfelin / Georg\nMüller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich\n1993, S. 84 ff.). Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall\nbezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet\nderen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne\nBeschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (Alfred Kölz /\nIsabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, Zürich 1993, Rz. 277 und 421; BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter\nPraxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und\nAnwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung\nauszuüben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum\nzuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen\nVerhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als\ndie Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (statt vieler:\nBGE 119 Ib 254 E. 2b, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 369 f.; vgl.\nauch unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil vom 30. November 1977 i. S. P., in\nwelchem sich die Bundesrichter bei Überprüfung der Auslegung des Begriffes\n«gleichwertiger Ausweis» durch die Verwaltung im Zusammenhang mit einer\nPrüfungszulassung Zurückhaltung auferlegten).\n\n"}