{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-62-64--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003986.pdf?ID=150003986", "Checksum": "7b701bae09e55d25bf59ba4cb0f25fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.03.1997 JAAC 62.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:06", "Checksum": "b7089648fdd0150445022c433f073570", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.03.1997 JAAC 62.64 \r\n\n 4\nkeine Bestimmung entnommen werden, wonach der Bund im Rahmen der\nGesuchsbehandlung zur Auslandvermittlung in irgendeiner Weise an den\nkantonalen Entscheid - im Sinne eines verbindlichen Vorentscheides (vgl.\netwa Art. 42 Abs. 4 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung\nder Zahl der Ausländer, SR 823.21) - gebunden wäre. Im Gegenteil war\noffenbar auch der Gesetzgeber der Ansicht, dass die Bewilligungserteilung zur\nAuslandvermittlung ein gesondertes, vom Bund durchzuführendes Verfahren\ndarstellt (vgl. Voten Reimann und Darbelley, AB 1987 N 177 ff., S 179 und\n199). Damit steht im Einklang, dass die zuständige kantonale Behörde das\nGesuch um Bewilligung der Auslandvermittlung mit einer Stellungnahme\nan das BIGA weiterzuleiten hat (Art. 11 Abs. 3 AVV), mithin dem Kanton im\nRahmen der Auslandvermittlung lediglich ein Anhörungsrecht zukommt.\nAuch stehen gegen die beiden Bewilligungsentscheide unterschiedliche\nRechtswege offen (Art. 38 Abs. 3 AVG). Eine Bindung des BIGA an den\nkantonalen Entscheid würde im Gegenteil einen unzulässigen Einbruch in die\nan sich klare und im Arbeitsvermittlungsgesetz ausdrücklich festgehaltene\nZuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund (Auslandvermittlung) und\nKantonen (Inlandvermittlung) zur Folge haben. Auch ist zu berücksichtigen,\ndass die Auslandvermittlung ein höheres Anforderungsprofil als die\nBinnenvermittlung verlangt (Botschaft, a. a. O., S. 588, 597 und 600; Ritter,\na. a. O., S. 95 f.), was in den erforderlichen speziellen Kenntnissen und\ndem erhöhten Schutzbedürfnis des Arbeitssuchenden vor Ausnützung und\nMissbräuchen begründet ist (vgl. eingangs gemachte Ausführungen unter\nE. 3). Insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung einer fachgerechten\nVermittlung, welche für die Bewilligungserteilung von grösster Bedeutung ist\nund die nicht nach starren Grundsätzen, sondern im Lichte der konkreten\nVermittlungstätigkeit abgeklärt werden muss (Botschaft, a. a. O., S. 599 f.),\nkann es denkbar sein, dass die Bewilligungsbehörde - welcher bei der\nGesuchsbehandlung und damit insbesondere auch bei der Beurteilung\nder «fachgerechten Vermittlung» ein Ermessensspielraum zuzubilligen\nist (Botschaft, a. a. O., S. 599; Ritter, a. a. O., S. 85) - aufgrund der erhöhten\nAnforderungen bei der Auslandvermittlung zu einem anderen Schluss\nkommt als bei der Beurteilung dieser Voraussetzung im Rahmen des\nBewilligungsverfahrens zur Inlandvermittlung.\nAufgrund des aufgezeigten eigenständigen Charakters des eidgenössischen\nBewilligungsverfahrens stellt das Zulassungsverfahren des Bundes ein von\nder kantona-len Bewilligung unabhängiges Verfahren dar. Das BIGA ist\ndemnach bei der Prüfung des Gesuches, wie es in seiner Vernehmlassung\nzu Recht festgehalten hat, an den kantonalen Entscheid hinsichtlich der\nInlandvermittlung nicht gebunden. Vielmehr hat es unabhängig davon zu\nprüfen, ob nicht nur die zusätzliche Voraussetzung des Art. 3 Abs. 3 AVG erfüllt\nist, sondern ob alle in Art. 3 AVG festgehaltenen Anforderungen im Hinblick\nauf die beantragte konkrete Vermittlungstätigkeit eingehalten sind.\n4. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer Gewähr bietet für eine\nfachgerechte Vermittlung (Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG) und ob er sicherzustellen\nvermag, dass im Betrieb ausreichend Kenntnisse der Verhältnisse in den\nentsprechenden Staaten vorhanden sind (Art. 3 Abs. 3 AVG).\n4.1. Was die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung einer fachgerechten\nVermittlung angeht, so hält Art. 9 AVV hinsichtlich der persönlichen\nVoraussetzungen der Bewilligungserteilung folgendes fest:\n\n"}