Dass der Strafrahmen für eine mögliche Konventionalstrafe bereits bei Fr. 2000.- beginnt, indiziert vielmehr, dass die Grenze, von wo an nicht mehr von einer leichten, sondern von einer schwerwiegenden Vertragsverletzung gesprochen werden muss, nicht sehr hoch sein kann. (...) Die Frage, ob ein Manko noch geringfügig ist oder nicht, kann nicht absolut, sondern nur im Verhältnis zur ganzen vereinbarten Pflichtlagermenge des in Frage stehenden Produktes beurteilt werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Unterschreitung um mehr als 10% der vereinbarten Menge an rostfreiem Walzdraht. Ein derartiges Manko kann nicht mehr als gering eingestuft werden.