Der ausgesprochen grosse Ermessensspielraum bezüglich der Höhe der Konventionalstrafe würde keinen Sinn ergeben, wenn erst schwerste Vertragsverletzungen, wie beispielsweise das Fehlen des halben Lagers, überhaupt Anlass zu einer Konventionalstrafe geben würden. Dass der Strafrahmen für eine mögliche Konventionalstrafe bereits bei Fr. 2000.- beginnt, indiziert vielmehr, dass die Grenze, von wo an nicht mehr von einer leichten, sondern von einer schwerwiegenden Vertragsverletzung gesprochen werden muss, nicht sehr hoch sein kann.