Die Grenze, von wann an eine Vertragsverletzung als schwerwiegend einzustufen ist, kann indessen nicht derart hoch angesetzt werden, wie sich die Beklagte dies offenbar vorstellt. Der ausgesprochen grosse Ermessensspielraum bezüglich der Höhe der Konventionalstrafe würde keinen Sinn ergeben, wenn erst schwerste Vertragsverletzungen, wie beispielsweise das Fehlen des halben Lagers, überhaupt Anlass zu einer Konventionalstrafe geben würden.