Der Rechtsauffassung des Bundesamtes, wonach eine nichtbewilligte Unterschreitung der Pflichtlagermenge in jedem Fall grundsätzlich als schwerwiegende Vertragsverletzung einzustufen sei, kann daher in dieser Absolutheit nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist zu untersuchen, wie gross die fehlende Menge ist, während welcher Zeitdauer die Pflichtlagermenge unterschritten wurde und welches Verschulden den Pflichtlagerhalter daran trifft. 3.2. Die Grenze, von wann an eine Vertragsverletzung als schwerwiegend einzustufen ist, kann indessen nicht derart hoch angesetzt werden, wie sich die Beklagte dies offenbar vorstellt.