Auch dem Verschulden muss ein wesentliches Gewicht eingeräumt werden, kann doch eine unverschuldete oder nur ganz leicht fahrlässige mengenmässige Unterdeckung (beispielsweise aufgrund eines Diebstahls) sicher nicht gleich schwer sanktioniert werden wie eine vorsätzlich verursachte. Der Rechtsauffassung des Bundesamtes, wonach eine nichtbewilligte Unterschreitung der Pflichtlagermenge in jedem Fall grundsätzlich als schwerwiegende Vertragsverletzung einzustufen sei, kann daher in dieser Absolutheit nicht beigepflichtet werden.